Ein Bewerber begehrte seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Kann die Bewerbung abgelehnt werden?

Der Sachverhalt

Nach der Sachverhaltsschilderung des VG Bremen (6 B 1064/14) begehrte ein Bewerber im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt.

Nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellen Einstellungshindernis dar

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Einstellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellten daher ein Einstellungshindernis dar. Hiergegen hat der Bewerber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, die seine Tätowierungen verdeckten.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Dieser Argumentation ist nach dem Verwaltungsgericht Arnsberg als erste Instanz auch der für das Landesbeamtenrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts als Beschwerdegericht nicht gefolgt:

Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14

OVG NRW,
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