Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei auch mit dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az. C-138/13 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen, so das VG Münster in seinem Urteil.
Der Sachverhalt
Die 1960 geborene Klägerin reiste 1990 zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland ein und lebt jetzt mit ihrer Familie in Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diese lehnte der Kreis Warendorf mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.
Demgegenüber hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, in ihrem Fall sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 (C-138/13) anwendbar, wonach die deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien.
In ihrem Fall liege auch eine Härte vor, bei der von der Voraussetzung der ausreichenden Deutschkenntnisse abzusehen sei. Denn wegen ihres erheblich reduzierten Gesundheitszustands sei sie nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az. 8 K 2769/13)
Das Verwaltungsgericht wies die Klage nunmehr ab. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem: Die Niederlassungserlaubnis setze nach dem Aufenthaltsgesetz voraus, dass sich der betreffende Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im März 2014 habe sie einfache, an sie gerichtete Fragen nicht verstehen können. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache könne hier auch nicht abgesehen werden.
Die Klägerin sei trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, das Spracherfordernis zu erfüllen. Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei auch mit dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Das im Aufenthaltsgesetz normierte Spracherfordernis stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, denn durch das Spracherfordernis werde das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert.
Die Klägerin verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie halte sich seit mehr als zwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führe lediglich dazu, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht erteilt werde. Damit werde ihr Aufenthalt in Deutschland und die Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann - anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall - in keiner Weise erschwert. Zulassung der Berufung an das OVG kann beantragt werden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.06.2014 - 8 K 2769/13
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