Nach Urteil des VG Berlin (Az. VG 26 K 343.12) kann derjenige, der öffentlich durch das Tragen eines T-Shirts seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall vor dem VG Berlin (Az. VG 26 K 343.12) bewarb sich der 1991 geborene Kläger im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab.

Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" habe er in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekundet. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Zu Recht stelle der Beklagte für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers.

Charakterliche Eignung sei nicht gegeben

Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zugunsten des Klägers. Denn dieser habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2013 - VG 26 K 343.12

VG Berlin, PM Nr. 3/2014
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