Der Schüler einer Fachoberschule erhielt nach der schriftlichen Arbeit im Fach Englisch die Note 6. Seine Klage dagegen blieb nach Urteil des VG Gießen ohne Erfolg. Die Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes genüge nicht den Anforderungen, die ein Prüfling beweisen solle.

Der Sachverhalt

Nach dem Sachverhalt des Urteils hatte sich der Schüler im Mai/Juni 2012 an der von ihm im Rahmen der Fachoberschule besuchten Max-Weber-Schule der Fachhochschulreifeprüfung unterzogen. Im Fach Englisch wurde seine schriftliche Arbeit mit der Note 6 bewertet.

Gegen diese Benotung zog er vor Gericht, weil die ihm daraufhin gegebene Gesamtnote mangelhaft in Englisch zusammen mit seinen ebenfalls mangelhaften Leistungen in Mathematik zum Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung führte und wegen der mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ein Ausgleich nicht möglich war.

Die Benotung seiner schriftlichen Arbeit im Fach Englisch mit der Note 6 war damit begründet, dass er bei einer Teilaufgabe einen - nach seiner Darstellung - auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben habe und damit gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen habe. Dies hielt der Kläger für rechtsfehlerhaft.

Die Entscheidung

Damit scheiterte er nun vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. In dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil, das nach umfangreicher Beweisaufnahme und Anhörung der damaligen beiden Prüfer ergangen ist, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Benotung der Arbeit des Klägers mit der Note 6 angesichts des den Prüfern zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden sei.

Auswendig gelernter Text genüge nicht den Anforderungen

Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes werde den Anforderungen nicht genügt, die ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung beweisen solle. Nach den Vorgaben der Schule, gegen die das Gericht keine Bedenken äußerte, werde die Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes mit der Note 6 bewertet, und zwar unabhängig davon, welche eigenständigen Leistungen bei der Bearbeitung anderer Teilaufgaben erbracht wurden.

Nur die eigenen Worte zählen

Diese Vorgaben waren auch jedem Schüler bekannt, weil sie mehrfach auf unterschiedliche Weise und bei unterschiedlichen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden seien. Auch in der zur schriftlichen Prüfung damals ausgehändigten Aufgabenstellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, nur eigene Worte zu verwenden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.07.2013 - 7 K 3318/12.GI

VG Gießen
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