Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) durfte zu Recht am 27. Januar 2012, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, keine öffentliche Versammlung durchführen, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geht hervor, dass die gezielt am Gedenktag des 27. Januar geplante Veranstaltung eine Provokation darstelle, welche die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde. Die Anordnung der Stadt Trier, die Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 zu verlegen, sei zu Recht ergangen.

Der Sachverhalt

Die NPD hatte für den 27. Januar 2012 bei der Stadt Trier eine Mahnwache unter dem Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!" angemeldet. Anlass der Versammlung sollte nach ihren Angaben ein Vortrag eines Wirtschaftsprofessors zur Finanz- und Eurokrise in Trier an diesem Tag sein.

27. Januar ist ein Gedenktag

Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz im Jahre 1945. Er wurde durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt. Von der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde er zudem im Jahre 2005 zum Internationalen Gedenktag an die Opfer des Holocausts erklärt.

Stadt Trier ordnet Terminverschiebung an

Die Stadt Trier hatte der NPD unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Versammlung wegen des Gedenktages nicht am 27. Januar, sondern am 28. Januar 2012 durchzuführen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Die Anordnung, die Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 zu verlegen, sei zu Recht ergangen. Denn die gezielt am Gedenktag des 27. Januar geplante Veranstaltung stelle eine Provokation dar, welche die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde.

Geplante Veranstaltung stelle eine Provokation dar

Der Vortrag des Wirtschaftsprofessors zur Finanz- und Eurokrise sei nur ein von der NPD gesuchter beliebiger Anlass gewesen, um an diesem Tag zu demonstrieren. Die Versammlung habe dazu dienen sollen, dass die NPD als rechtsextreme Partei trotz des Gedenktages in der Innenstadt Flagge zeige. Dies zeige auch die auffallende Häufung von Versammlungen der NPD an Tagen mit Bezug zur Herrschaft der Nationalsozialisten. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 A 10821/12.OVG

OVG RLP, PM Nr. 35/2012
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