Der Sachverhalt
Der Kläger hatte am 02.10.2011 in Gießen mit etwa 500 weiteren Personen an einem Demonstrationszug teilgenommen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden vor Ort etwa 50 Polizisten eingesetzt. Am Tor des Veranstaltungsgeländes stockte der Demonstrationszug, weil es zu aggressiven Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Festveranstaltung und Demonstranten kam.
Um die beiden Gruppen auseinanderzuhalten, setzte die Polizei unter anderem Diensthunde ein, die jeweils angeleint und mit einem Maulkorb versehen waren. Die Hunde waren so trainiert, dass sie auf Kommando gezielt die Oberkörper einzelner Störer ansprangen und diese anbellten. Auch der Kläger wurde in dieser Weise von einem Hund mit der Schnauze angestoßen.
Daraufhin zog er sich zurück und bemühte sich, andere, aufgebrachte Demonstrationsteilnehmer von einem erneuten Vordringen abzuhalten. Er stellte sich mit erhobenen Armen vor sie und forderte sie auf, den Anordnungen der - hinter ihm stehenden - Polizisten zu folgen. In diesem Moment biss ihn einer der Polizeihunde von hinten in den Arm. Dieser Hund war zuvor von einem Demonstrationsteilnehmer derart getreten worden, dass sein Maulkorb verrutschte. Durch den Biss erlitt der Kläger eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste.
Der Kläger wirft dem Polizeibeamten, der den Hund geführt hat, grobes Verschulden vor und fordert von dem Land Hessen als Dienstherrn des Beamten ein Schmerzensgeld nicht unter 3.000,- €. Das in erster Instanz zuständige Landgericht wies die Klage ab, da es keine Amtspflichtverletzung des den Hund führenden Polizeibeamten feststellen konnte.
Die Entscheidung
In dem auf den Antrag des Klägers durchgeführten Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung des Landgerichts nunmehr zugunsten des Klägers ab und sprach ihm eine Entschädigung von 300,- € zu.
Zur Begründung führt das OLG aus: Der mit dem Hundebiss verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers sei dem beklagten Land zuzurechnen. Zwar handele es sich bei der Verletzung um eine ungewollte Folge des Polizeihundeeinsatzes, zu der es nur durch das Fehlverhalten eines unbesonnenen Demonstrationsteilnehmers und eine unglückliche Verkettung von Umständen gekommen sei.
Jedoch habe sich durch die Bissverletzung eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Die Verletzung lege dem Kläger ein Sonderopfer auf. Zwar habe dieser keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Hund eingehalten, aber auch nicht damit rechnen müssen, dass er wegen des Fehlverhaltens eines anderen Demonstrationsteilnehmers von dem Hund gebissen würde.
Zur Kompensation des erlittenen immateriellen Schadens sei eine Entschädigung von 300,- € angemessen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass der Kläger bei seinem geschilderten Verhalten - wenn auch aus achtenswerten Gründen - das Gebot der Eigensicherung unzureichend beachtet habe.
Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.2013 - 1 U 69/13
Vorinstanz:
Landgericht Gießen, Urteil vom 22.1.2013 - 3 O 354/12
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