Allein durch den Genuss alkoholischer Getränke entsteht keine derartige Gefahrenlage, dass dies ein allgemeines Verbot von Alkoholverzehr auf öffentlichen Plätzen rechtfertigen würde, so das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgericht.

Der Sachverhalt

Die Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) teilt mit, dass der umstrittene "Alkohol"-Passus erst vor drei Jahren in die Erfurter Stadtordnung eingefügt wurde. Unnötigerweise, wie ein in der Stadt ansässiger Antragsteller beklagte.

Der Antragsteller machte u. a. geltend, ein derartiges Verbot sei nach § 27 Ordnungsbehördengesetz nur zulässig, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen (wie z.B. Grölen oder Anpöbeln von Passanten) verbunden seien, seien derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner "stiller Trinker" unterbinden, von denen derartige Störungen gar nicht ausgingen.

Die Entscheidung

Der Senat hat dem Antrag stattgegeben. § 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz bilde keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Regelung. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landesgesetzlichen Ermächtigung.

Gericht:
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2012 - 3 N 653/09

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