Der Hersteller von Cordon Bleu sprach von einer Füllung aus Schinken und Käse und darf das Produkt mit dieser Bezeichnung nun nicht mehr in den Verkehr bringen, weil das Cordon Bleu lediglich eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthielt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart


Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung "Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart" gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe "Schinken" auf Schweineschinken hin.

Die Angabe "Schinken" deutet auf Schweineschinken hin

Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei "Cordon Bleu" auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs "Käse" für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012 - 4 K 2394/11

VG Stuttgart
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