Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil entschieden, dass Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.

Die Entscheidung


Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen.

Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten vorliegen.

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 23. Februar 2011, Aktenzeichen 6 A 176/10 HAL

Gericht:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011- 3 L 236/11

PM Nr 011/11 des Gerichts
Redaktion Rechtsindex

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