Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten.
Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,- Euro. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja - eine Aachener Besonderheit - ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50,- Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25,- Euro bis 150,- Euro.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Themenindex:
Abschleppkosten, Abschleppgebühren
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - 7 K 2213/09
Pressemitteilung des VG Aachen vom 04. Mai 2011
Verwaltungsgebühren auch für abgebrochenen Abschleppvorgang?
- Verwaltungsgericht Aachen
- Kategorie: Verwaltungsrecht
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