Der Fall:
So geschehen im Fall eines Mannes, der mehrfach wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung und stationärer Entwöhnung war, diese Angaben jedoch in seinem Versicherungsantrag verschwiegen hatte. Nachdem der Mann verstorben war, erfuhr die Versicherung von dessen gesundheitlicher Vorbelastung. Das Unternehmen sah sich arglistig getäuscht und zahlte die Todesfallleistung nicht aus.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung und machte deutlich, dass die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag eindeutig formuliert und der Versicherte zur vollständigen sowie wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet sei. Somit war die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit
Rechtsgrundlagen:
VVG § 22
BGB § 123
Gericht:
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07
Quelle: Hamburg-Mannheimer Versicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe
Ähnliche Urteile:
Erlischt ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist? Urteil lesen
DSL Bandbreite - Verspricht ein Internetprovider seinen Kunden einen schnellen Internetzugang, der sich hinterher als zu langsam erweist, können die Kunden den Vertrag fristlos kündigen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor. Urteil lesen
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Urteil lesen
Mit Urteil hat der BGH entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Urteil lesen