DSL Bandbreite - Verspricht ein Internetprovider seinen Kunden einen schnellen Internetzugang, der sich hinterher als zu langsam erweist, können die Kunden den Vertrag fristlos kündigen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mann im Frühjahr 2008 bei einem Internetprovider eine "Doppel-Flat 6 000 inklusive Speedoption 16 000" zum Preis von 39,99 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten bestellt. Dabei sollte in den ersten drei Monaten die Grundgebühr nicht in Rechnung gestellt werden. Einige Tage später teilte der Provider dem Kunden mit, dieser benötige vorübergehend noch einen T-Net Anschluss der Deutschen Telekom.

3000er Leitung statt 16000

Nach sechs Wochen erhielt der Kunde dann die Mitteilung des Providers, dass die Freischaltung des DSL-Anschlusses mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s erfolge, was auch geschah. Er fragte daraufhin an, wann denn mit einer Freischaltung der von ihm gewünschten Leistung zu rechnen sei. Daraufhin erklärte der Provider, derzeit sei eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant.

Unwirksame Klausel in der AGB

Daraufhin focht der spätere Kläger die mit der Beklagten (Provider) getroffene Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung an. Hilfsweise erklärte er die außerordentliche Kündigung. Beides wies die Beklagte zurück. Der Kunde zog deshalb vor Gericht und trug dort vor, ein seitens der Beklagten im Internet angebotener Verfügbarkeitscheck, den er vor Vertragsabschluss durchgeführt habe, sei zum Ergebnis gekommen, bei ihm sei ein Surfen im Netz mit 16 000 kbit/s möglich. Daraufhin habe er den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Das Amtsgericht Fürth folgte dem Kläger im Ergebnis weitgehend - der Vertrag sei zu recht fristlos gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt worden. Unstreitig habe nämlich die Beklagte die von ihr versprochene Leistung, nämlich die Freischaltung einer "Doppel-Flat 6 000 inklusive Speedoption 16 000" nicht erbracht. Die Beklagte kann sich laut Gerichtsentscheid auch nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss, da die dahingehende Klausel gemäß § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam sei.

Diese Pflichtverletzung des Internetproviders

"Die Internetprovider können zwar erst bei der Einrichtung des Anschlusses definitiv feststellen, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine Leistungsänderung ist aber für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. So hat der Kunde nach der Abrede, wäre sie so getroffen, die vollen Gebühren für die bestellten Leistungen zu bezahlen, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt werden", erklärt Rechtsanwalt Benz, Pressesprecher der RAK Stuttgart. Diese Pflichtverletzung des Internetproviders sei auch so wesentlich, dass dem Kunden ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf nach 24 Monaten nicht zugemutet werden kann. Das Amtsgericht Fürth verurteilte den Internetprovider daher zum Schadensersatz. Insbesondere muss dieser die Kosten des Anschlusses in Höhe von 109, 95 Euro übernehmen, den die Deutsche Telekom durchgeführt hat. Außerdem muss er dem Kunden die außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzen. Von einer arglistigen Täuschung des Providers ging das Gericht allerdings nicht aus, weil es am Nachweis vorsätzlichen Handelns fehlte.

Gericht:
AG Fürth, Urteil vom 7.5.2009, Az.: 340 C 3088/08

Quelle: RAK Stuttgart
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