Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig, so die Entscheidunf des Oberlandesgericht Celle. Der Wohngebäudeversicherer ist in einem Schadenfall berechtigt, die Leistung entsprechend zu kürzen.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall gab der Kläger seinen Auszubildenen die Anweisung, mit einem Brenner durch Abflammen das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.

In der Nähe befand sich eine Lebensbaumhecke, die noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen aufging. Das Feuer griff auf das Gebäude des Klägers über und verursachte einen Schaden von etwa € 150.000. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind").

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Hinweisbeschluss vom 09. November 2017 (Az. 8 U 203/17) ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente.

Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % gekürzt.

Grob fahrlässiges Verhalten

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade, außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Das sei vorliegend der Fall. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Hinweisbeschluss vom 09.11.2017 - 8 U 203/17

OLG Celle, PM
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