Karlsruhe/Berlin (DAV). Viele Versicherungsnehmer gehen mit Versicherungsscheinen, die sie von ihren Versicherern erhalten, recht sorglos um. Die meisten wissen nämlich nicht, dass eine Lebensversicherung an den Überbringer des Versicherungsscheines ausgezahlt werden kann.

Gerät der Versicherungsschein in falsche Hände, so kann dies schlimmstenfalls zu einem vollständigen Verlust des in die Lebensversicherung eingezahlten Kapitals führen - erklärt Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2009 (AZ: IV ZR 16/08)

Der Sachverhalt:

In dem entschiedenen Fall musste ein Versicherungsnehmer, als er sich seine zwei Lebensversicherungen auszahlen lassen wollte, von seinem Lebensversicherer erfahren, dass dies bereits vier Jahre zuvor erfolgt ist. Damals hatte der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen die Original-Policen seinem Versicherungsmakler übergeben und danach nicht mehr zurück erhalten. Wie sich herausstellte, waren die Policen mit einem Kündigungsschreiben, auf welchem die Unterschrift des Versicherungsnehmers wohl gefälscht worden war, beim Versicherer eingereicht worden mit der Bitte, das Kapital auf das Konto einer Dritten zu überweisen.

Die Entscheidung:

Der BGH hat nun rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherer mit Ausführung dieser Kündigung und Überweisung seine Verpflichtungen aus den Lebensversicherungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Da er nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen an den Inhaber der Original-Police zahlen durfte, muss der Versicherungsnehmer dies sich auch dann entgegen halten lassen, wenn ein Dritter das Kündigungsschreiben unter dem Namen des Versicherungsnehmers verfasst und die Unterschrift fälscht. „Dem Versicherungsnehmer bleibt dann nur, gegen den unberechtigt Handelnden vorzugehen“, sagt Schubach. Im konkreten Fall dürfte der Erfolg aber ungewiss sein. Der Versicherungsmakler war bereits wegen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

Rechtsgrundlage:
BGB § 808

Quelle: Deutscher Anwaltverein
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