Muss eine Reise abgebrochen werden, weil zuhause die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorzulegen. Ansonsten hat er keinen Anspruch aus der Reiseabbruchsversicherung.

Der Sachverhalt

Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Ehepaar für sich und seinen Sohn in einem Reisebüro eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris buchte. Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise durch diesen betreut. Für die Zeit des Urlaubes übernahm die Pflege der Mutter eine Bekannte. 3 Tage vor Ende der Reise musste die Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson erkrankte.

Beim Spielen mit dem Enkel hatte sich die Betreuungsperson so unglücklich gedreht, dass sie sich im rechten Schulterbereich verrenkte. Sie konnte den rechten Arm nicht mehr hochheben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen. Der Ehemann verlangte daher von seiner Reiseabbruchsversicherung 2000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie 3 Tage der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. Zum einen sei ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson nicht eingereicht worden. Zum anderen sei entgangene Urlaubsfreude nicht versichert. Daraufhin erhob die Familie Klage beim Amtsgericht München. Sie könne das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Klage blieb ohne Erfolg, die Kläger haben keinen Anspruch aus der Reiseabbruchsversicherung. Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Insofern stünde den Klägern sowieso allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.175,00 zu. Bezüglich dieses Anspruchs hätten die Kläger allerdings gegen ihre in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen, im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen.

Dieser Passus in den Versicherungsbedingungen sei auch wirksam. Die Versicherung möchte auf diese Weise ausschließen, dass die Reise aus anderen Gründen, die alleinig im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegen, abgebrochen wird. Es könnte grundsätzlich auch sein, dass die Reise wegen beruflicher Gründe der Kläger oder wegen Unstimmigkeiten zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person abgebrochen wurde und die unerwartet schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde ein etwaig möglicher Missbrauch eingeschränkt.

Die Tatsache, dass die Betreuungsperson sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle in den Risikobereich der Kläger. Die Weigerung, zum Arzt zu gehen, sei ein Problem im Innenverhältnis zwischen den versicherten Risikopersonen, nicht jedoch in Bezug auf die Versicherung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 30.11.2011 - 241 C 11924/11

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