Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür seines Wohnhauses, so ist darauf abzustellen, wo und wann eine Verletzung eintritt. Denn nur, wenn es zur Verletzung außerhalb des Wohnhauses kommt, befindet sich der Betroffene bereits auf dem Weg zur Arbeit.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline war der Gestürzte beim Verlassen seines Hauses mit seinem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben und durch die sich hinter ihm automatisch schließende Tür auf die Pflastersteine geworfen worden. Eine noch am Folgetag durchgeführte Operation ergab eine Komplexverletzung des linken Kniegelenkes.

Und obwohl über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit derzeit noch keine Aussage getroffen werden kann, muss mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe gerechnet werden.

Der Berufsgenossenschaft wurde das wohl zu teuer und sie lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der geltenden Rechtsprechung der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außenhaustür beginne, also vor der Haustür. Entscheidend sei, wo sich der Versicherte die Verletzung zugezogen habe (noch im häuslichen Bereich oder bereits vor der Tür). Der Versicherte sei mit dem Fuß zwischen Türschwelle und der von innen schließenden Tür eingeklemmt gewesen. Dadurch habe er sich im Fallen das Knie verletzt. Ursache für die Knieverletzung sei nicht der Sturz auf den Weg vor der Tür gewesen, sondern das Einklemmen des Fußes in der Tür. Damit habe sich der Versicherte die Verletzungen noch vor der Tür im häuslichen Bereich zugezogen. Hiergegen erhob der Gestürzte Widerspruch.

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

Der amtliche Leitsatz: Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. (Anschluss an das Urteil des BSG vom 12. Oktober 1973 / 2 RU 167/72).

Ein Unfall auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit hat sich schon dann ereignet, wenn der Sturz im häuslichen Bereich begonnen, der Versicherte sich jedoch erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen hat.

Hier schloss die automatische Tür von innen nach außen und drückte den Mann vors Haus, wo es dann zum Knochenbruch kam. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten.

Themenindex:
Wegeunfall, Arbeitsunfall, Gesetzliche Unfallversicherung

Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Gericht:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2012 - L 2 U 3/12

Quellen: LSG Berlin Brandenburg, Deutsche Anwaltshotline
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Unfall - Ein Käufer, der sich nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, hat eine Aufgabe des Lieferanten erfüllt und ist deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Urteil lesen

Versicherungsschutz - Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Urteil lesen

Arbeitsunfall - Wenn sich der Geschäftsführer eines Unternehmens bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn verletzt, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt auch dann, wenn die Rodelfahrt während einer Seminarwoche stattfand. Zumindest in dem von dem Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der sachliche Zusammenhang eines solchen Unfalls mit der versicherten Tätigkeit verneint. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de