Mit Urteil entschied das LG Magdeburg, dass die private Haftpflichtversicherung der Beklagten knapp 15.000 Euro Schadensersatz an den Eigentümer eines Gartenteiches zahlen muss. Die Beklagte schaltete versehentlich einen Eisfreihalter aus.

Der Sachverhalt

Der Kläger hält in seinem Gartenteich 24 Kois und zwei Störe. Der Fischteich ist mit einem Eisfreihalter ausgestattet, der bei Frosttemperaturen dafür sorgt, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei bleibt, damit die Fische nicht ersticken. Zum Jahreswechsel machte der Kläger Urlaub und bat seine Schwägerin die Blumen im Haus zu gießen. Als die Schwägerin im Haus die Blumen, betätigte sie versehentlich eine auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung.

Dabei schaltete sie den Eisfreihalter aus. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische im Gesamtwert von 14.600 € erstickten. Schwägerin und Schwager hofften nun, dass die hinter der Schwägerin stehende private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen würde. Die Haftpflichtversicherung lehnte den Schadensersatz ab. Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg

Das Gericht hat entschieden, dass die Schwägerin und damit die hinter ihr stehende Versicherung den Schaden ersetzen muss. Zwar goss die Schwägerin ohne Bezahlung die Blumen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis, bei dem eine Haftung für Schäden in der Regel ausgeschlossen ist.

Die beiden Verwandten hatten auch nicht über einen Haftungsausschluss konkret gesprochen. Die Auslegung der Situation ergibt jedoch, dass ein Haftungsausschluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Schwägerin hatte gerade für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht im Interesse beider Parteien wäre.

Haftungsausschluss nicht im Interesse beider Parteien

Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzenbleibt und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beklagte kann binnen 1 Monats nach Zustellung Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012 - 10 O 81/12

LG Magdeburg, PM Nr. 045/2012
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