Der Sachverhalt
Nach dem Urteil des Amtsgerichts München schloss der spätere KLäger im April 2011 bei einer Versicherungsgesellschaft eine Fahrrad–Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3000 Euro ab. Bereits wenige Tage später wurde vom Fahrrad des Versicherungsnehmers der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Der Wert des Stoßdämpfers wird auf 525 Euro beziffert.
Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte der Fahrradbesitzer von seiner Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden.
Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam. Der Versicherungsnehmer erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Die Entscheidung
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen sei. Der Diebstahl des Stoßdämpfers sei auch nicht als Diebstahl des Fahrrades zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrades darstellen möge, sei ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrades selbst.
Die Versicherungsbedingungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz beziehe sich auch nicht nur auf die Sicherheitsschlösser. Die Klausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2011 - 212 C 14241/11
Tipp: Es empfiehlt sich, sich im Vorfeld zu überlegen, was mitversichert sein soll, die Klauseln der Versicherungsbedingungen genau zu lesen und eventuell nachzufragen. Dies erspart teure Rechtsstreitigkeiten.
AG München, PM 31/12
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