Durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung.*
Zur Sache:
Ein Handybesitzer hatte sein Mobiltelefon unter anderem gegen Diebstahl versichert. Der Versicherungsschutz war jedoch unter anderem für den Fall ausgeschlossen, dass die versicherte Sache "auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird." Dies ist hier der Fall.
Der Schüler hatte das versicherte Handy während des Sportunterrichts in der Berufsschule unbeaufsichtigt in der Umkleidekabine zurückgelassen. Dass die Sporthalle selbst abgeschlossen gewesen sein soll, reicht für eine ausreichende Beaufsichtigung des Geräts nicht aus, da während des Sportunterrichts die Gelegenheit bestand, dass ein anderer Schüler oder eine andere Person mit Schlüssel zur Sporthalle das Handy an sich bringt.
Die Klausel selbst erachtete das Amtsgericht Wiesbaden für wirksam. Es sei jedermann verständlich, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe. Dass unter die Klausel auch ein Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Umkleide einer Sporthalle falle, sei naheliegend.
Gericht:
AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2011 - 93 C 193/11 (34)
*) amtl. Leitsatz
Quelle: AG Wiesbaden, Rechtsindex
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