Ein verheirateter Mann war mit seiner Geliebten unterwegs und erlitt mit seinem Porsche einen Unfall. Die Frage nach Zeugen beantwortete er seiner Versicherung mit "Nein" und ihm wurde eine Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung.

Der Sachverhalt

In einem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund ist der Kläger in die Bredouille geraten, weil er seine heimliche Geliebte nicht als Unfallzeugin benennen wollte - aus Angst, seine Lebensgefährtin könnte davon erfahren. Dabei wollte der Kläger von seiner Vollkaskoversicherung eigentlich nur den Schaden am Fahrzeug ersetzt bekommen. Die Versicherung vertrat jedoch die Auffassung, dass dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung zur Last zu legen sei, da er die Frage nach Unfallzeugen wahrheitswidrig verneint hatte.

Die Entscheidung

Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistungen ab.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 VVG a.F. i.V. mit §§ 12, 13 AKB. Denn die Beklagte ist unabhängig vom Vorliegen des behaupteten Versicherungsfalles wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 I. (2) S. 3, (4) AKB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden.

Der Kläger hat - so das Gericht - die Pflicht verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese führt zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung, so die ARAG Experten. Das Aufklärungsinteresse der Versicherung trete nicht hinter dem Interesse des Klägers zurück, seine Beziehung geheim zu halten.

Gericht:
Landgericht Dortmund, Urteil Az.: 22 O 171/08

ARAG, Rechtsindex
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