Berlin (DAV) - Auf Fahrradstraßen darf höchstens Tempo 30 gefahren werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von der Deutschen Anwaltauskunft veröffentlichten Beschluss vom 7. November 2006 (Az.: 2 SS 24/05) ein Urteil des Freiburger Amtsgerichts aufgehoben.

Dessen Richter hatten vor zwei Jahren einen 36jährigen Autofahrer von dem Vorwurf freigesprochen, in einer Fahrradstraße zu schnell gefahren zu sein. Er war mit 43 km/h unterwegs gewesen. Ein zuvor verhängtes Bußgeld war ihm erlassen worden.

Das Oberlandesgericht stellte nun in seiner Grundsatzentscheidung fest, dass auf den mit einem Fahrrad in einem blauen Kreis gekennzeichneten Fahrradstraßen ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Solche Straßen dürfen nur von Fahrradfahrern und von langsam fahrenden Anliegern befahren werden. Dem Charakter der Fahrradstraße werde „als Sonderweg nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung“ gerecht, hieß es in der Begründung aus Karlsruhe. Die Vorinstanz hatte dagegen argumentiert, dass angesichts der „konkreten örtlichen Verhältnisse“ auch eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt gewesen wären. Dem widersprachen die Richter entschieden.

In Zweifelsfällen sollte man sich bei einem Bußgeldbescheid an eine versierte Anwältin oder einen versierten Anwalt wenden. Den nicht nur im Verkehrsrecht kundigen Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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