Der Fall:
Ein Autofahrer hatte sein Auto auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt und dafür auch ordnungsgemäß einen Parkschein gezogen. Was er nicht gesehen hatte: Einige Meter weiter wurde das Parken für den von ihm genutzten Zeitraum eingeschränkt. Das Schild hätte er auch nicht sehen müssen, entschied das Gericht zugunsten des Fahrers. Hätte die Einschränkung auf der vom Kläger genutzten Parkfläche gelten sollen, hätte die Stadt dies durch einen Zusatz klar stellen müssen. Da auch der Parkschein keine Ausnahmeregelung aufgedruckt habe, dürfe geparkt werden, sagten die Richter daher und wiesen die Stadt an, dem Kläger sowohl die erhobene Verwaltungs- als auch die Abschleppgebühr zu erstatten.
Themenindex:
Irreführung
Rechtsgrundlagen:
StVO § 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8
Gericht:
VG Köln, Az.: 20 K 3999/07
Quelle: ARAG AG
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