Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Mit der Frage, ob ein Verbraucher bei einem solchen Geschäft darauf hingewiesen werden muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft, hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hatte gegen ein Autohaus auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war

Fahrzeug war als Mietwagen in Spanien im Einsatz

Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.

Der Prozessverlauf

Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg sah dies anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln.

Mietwageneigenschaft für Kaufentscheidung bedeutend

Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei.

Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG). Das beklagte Autohaus wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 - 6 U 170/18

OLG Oldenburg, PM
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