Ein Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach Herunterscrollen etlicher Bildschirmseiten war am Ende der Werbung unter "Weiteres" aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe.
Der Sachverhalt
Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand. Diese Art von Werbung sah das Oberlandesgericht Köln als unzulässig an.
Die Entscheidung
Die Preisangabe sei irreführend und daher unzulässig, so das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten.
Dreiste Lüge
Objektiv falsche Angaben im Blickfang seien unzulässig und stellen eine sogenannte "dreiste Lüge" dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden können. Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen.
Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.
Die Angaben unter dem Punkt "Weiteres" ändern nach Auffassung des Senats nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts.
Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.
Als Neuwagen beworben, jedoch Tageszulassung
Darüber hinaus bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe "Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen "Neufahrzeug" und "Tageszulassung" unterscheide.
Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.04.2019 - 6 U 179/18
OLG Köln, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Ein Autoverkäufer, der bestimmte Eigenschaften seines Fahrzeuges auf einer Internetplattform verspricht die nicht vorliegen, kann sich anschließend nicht auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Urteil lesen
Autoverkauf - Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Urteil lesen
Im vorliegenden Fall stellte ein Autokäufer fest, dass der Motor des gekauften Fahrzeuges lediglich eine Leistung von 386 PS, anstatt der vereinbarten 420 PS aufwies. Das Gericht sah darin einen erheblichen Mangel, den der Käufer nicht hinnehmen müsse. Urteil lesen
Die Klage einer Autokäuferin auf Lieferung eines weiteren Neuwagens, weil das ihr übergebene Fahrzeug bereits 304 km gefahren worden war, blieb erfolglos. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie das ihr übergebene Fahrzeug trotz der Laufleistung akzeptiert hatte. Urteil lesen