Ein 24-jähriger Verkehrssünder wurde innerhalb 68 Minuten elf Mal geblitzt. Eigentlich hätte dies eine Geldbuße von EUR 3.760,00 ergeben. Das Gericht reduziert jedoch die Geldbuße. Die Entscheidung ist aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt

Dem Betroffenen werden folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen:

  1. 00.19 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Petueltunnel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h,
  2. 00.22 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Richard-Strauss-Tunnel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 39 km/,
  3. 00.33 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Luise-Kieselbach-Tunnel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h,
  4. 00.34 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h,
  5. 00.57 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h,
  6. 01.07 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung nun um 61 km/h,
  7. 01.09 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Landshuter Allee um 55 km/h,
  8. 01.12 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h,
  9. 01.17 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h,
  10. 01.26 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitung im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h
  11. 01.27 Uhr - Geschwindigkeitsüberschreitungauf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München verurteilte 24-Jährigen wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 64, 224, 224, 384, 224 und 384 € und zu einem dreimonatigen Fahrverbot.

Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat.

Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist von Vorsatz auszugehen

Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm.

Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach Außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen.

Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von EUR 160,00 vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung EUR 560,00.

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit EUR 960,00 anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von EUR 960,00.

Geldbuße von EUR 3.760,00 - Gericht reduziert

Dies hätte insgesamt eine Summe von EUR 3.760,00 ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergeben sich die in der Tenorierung ausgesprochenen Geldbeträge.

Ein Fahrverbot von 3 Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt im Hinblick der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.

Rechtsbeschwerde des Betroffenen

Die Entscheidung ist aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 01.03.2019 - 953 OWi 435 Js 216208/18

AG München, PM
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