Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke gezogen werde.

Der Sachverhalt

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, weil er wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallen war, zuletzt auf dem Fahrrad mit 2,41 Promille BAK. Der Kläger legte jedoch kein Gutachten vor. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Des Weiteren untersagte die Behörde dem Kläger das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr.

Der Kläger trägt vor, er sei auf dem Fahrrad sitzend und rollend gewesen. Das Führen eines Fahrrads im Sinne des § 316 StGB setze voraus, dass beim Besteigen eines Fahrrads der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst werde. Mangels Bewegungen auf den Pedalen müsse zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass dies nicht und schon gleich gar nicht unter Lösung des Bodenkontakts mit beiden Füßen stattgefunden habe. Die Gutachtensbeibringungsanordnung sei daher rechtswidrig, da der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV durch Führen eines Fahrrads mit einer BAK von 2,41 Promille nicht vorliege.

Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (11 ZB 14.1755)

Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen werde, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrühre oder etwa nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs sei, dass die Räder rollten, also ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden sei, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen sei, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst sei.

Beim Rollen ist der Bodenkontakt mit den Füßen "gelöst"

Rollt ein Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person, ergibt sich damit automatisch, dass der Bodenkontakt mit den Füßen "gelöst" ist; ansonsten würden die Füße während der Bewegung des Fahrrads auf dem Boden "schleifen", was zwar möglich ist, aber letztlich dem Führen eines Fahrrads nicht entgegensteht, weil es auch dann noch geführt, also gelenkt werden muss. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass sich das Fahrrad, während er hierauf saß, gegen seinen Willen in Bewegung gesetzt habe.

Die Auffassung entspricht der Rechtsprechung zu § 316 StGB und der Kommentarliteratur zu dieser Vorschrift. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1988 (4 StR 239/88 - BGHSt 35, 390) kann in Abgrenzung zur bloßen Vorbereitung Führer eines Fahrzeuges nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.

Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (ebenso Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 315 c Rn. 3a).

Führer ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (BGH, B.v. 18.1.1990 - 4 StR 292/89 - BGHSt 36, 341).

Es kommt auf den Bewegungsvorgang an

Auch zum Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" (U.v. 9.7.1959 - 2 StR 240/59 - BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kraftfahrzeugs (B.v. 29.3.1960 - StR 55/60 - BGHSt 14, 185) ankommt, wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

Auch wenn man sich nur mit den Füßen abstößt

Daher führt auch der, der ein Mofa fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Boden abstößt, ein Fahrzeug (OLG Düsseldorf, U.v. 29.9.1981 - 2 Ss 426/81 - VRS 62, 193).

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755

Bayerischer VGH
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