Vom gesetzlichen Tatbestand ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss entscheiden und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofaherin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Gelbuße von 40 Euro verurteilt worden war.

Der Sachverhalt

Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn.

Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (III-1 RBs 284/14)

Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe.

Dem unterfalle etwa das:

  • Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
  • das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs;
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt;
  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Bloße Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf

Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Beurteilung nicht anders als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displys keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letzlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.

Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14

OLG Köln,
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