In seinem Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs zu verschaffen.
Aus dem Urteil des BGH
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895).
Pflicht des Händlers ist eine fachmännische äußere Besichtigung
Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen.
Hinweise zu Vorschäden - Pflicht zu weiteren Nachforschungen
Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (Reinking/Eggert, aaO Rn. 3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3. Februar 2010 - 3 O 222/09, juris Rn. 26).
Wenn der Verkäufer zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren.
Gericht:
Bundesgerichthof, Urteil vom 19.06.2013 - VIII ZR 183/12
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