Um Benzinkosten zu sparen, ließ sich ein Autobesitzer eine LPG-Autogasanlage einbauen. Diese funktionierte jedoch selten und er verlangte neben der Rückabwicklung auch die Benzinmehrkosten. Ein Anspruch auf Ersatz der Benzinmehrkosten, besteht dann nicht, wenn die Einbaukosten höher sind als die ersparten Benzinkosten.

Der Sachverhalt

Wer eine Autogasanlage nachträglich in seinen PKW einbauen lässt, will damit regelmäßig Benzinkosten sparen. Zum Ärgernis wird es dann, wenn die Umstellung auf den Gasbetrieb nicht einwandfrei funktioniert und die Gasanlage wieder ausgebaut werden muss.

Die Klägerin hatte sich im April 2008 eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900 € in ihren PKW einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch nur Probleme mit der Nutzung der Gasanlage. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich im März 2010 von dem Unternehmen, welches die Anlage eingebaut hatte, die Rückzahlung der Einbaukosten, die Kosten für den Ausbau der Anlage und Schadensersatz für die durch die Nutzung des PKW im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600 € in den vergangenen zwei Jahren.

Die Entscheidung


Nach der Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat. Die Beklagte muss sowohl die Einbaukosten erstatten als auch die Ausbaukosten übernehmen. Schadensersatz wegen entstandener Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Zwar müsse diese so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600,- € müsse sie sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten von 1.900 € anrechnen lassen.

Amtl. Leitsätze:

a) Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag - nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung - anzusehen.

b) Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahr-zeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäß § 281 Abs. 1 BGB verlangen so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die vom Kunden angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.

c) Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich den Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB geltend (§ 325 BGB), muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt damit regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treib-stoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 631,
BGB § 634,
BGB § 325,
BGB § 281 Abs 1

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011 (13 U 59/11)

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