Fahrzeuge der Unfallforschung können sich nicht auf ein Sonderrecht nach § 35 StVO und damit auf eine Freistellung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) berufen.

Der Sachverhalt

Ein Fahrzeug der Verkehrsunfallforschung fuhr trotz Rotlichts in einen Kreuzungsbereich mit Blaulicht und Martinshorn ein und kollidierte inmitten der Kreuzung mit dem bei Grünlicht hinein gefahrenen Pkw des Klägers, an dessen Fahrzeug Totalschaden entstand. Dieser klagt nun auf den Restbetrag seines von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich zur Hälfte regulierten Schadens.

Das Landgericht Hannover hatte zu Lasten des Klägers eine Mithaftungsquote von einem Drittel angenommen und seiner Klage daher nur teilweise stattgegeben, weil der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung sich auf Sonderrechte nach der StVO habe berufen können.

Die Entscheidung

Das OLG Celle stimmt nicht der Vorinstanz zu. Fahrzeuge der Unfallforschung unterfallen nicht dem in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge. Wegen der mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. So ist er eröffnet, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darauf war der vorliegende Einsatz zur Unfallforschung von vorneherein nicht gerichtet.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen. Danach hätte sich der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung vergewissern müssen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Wagen wahrgenommen haben und ihm Vorrang einräumen werden, bevor er sich bei Rotlicht in die Kreuzung hätte hineintasten dürfen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist die Sache rechtskräftig.

Themenindex:
Haftungsquote

Vorinstanz:
Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 9 O 243/08)

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3. August 2011 (Aktenzeichen: 14 U 158/10)

Quelle: OLG Celle, Rechtsindex
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