Verursacht ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines Großmarktes einen Schaden an einem geparkten Fahrzeug und geht dann zur Rezeption, um den Fahrer des beschädigten Autos durch Ausrufen ausfindig zu machen, ist die Mitarbeiterin des Großmarktes nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen.

Der Betreiber des Großmarktes haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt.

Der Sachverhalt

An einem Vormittag Ende November 2009 stellte der Fahrer eines Audi A4 seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurück kam, stellte er fest, dass sein linker vorderer Stoßfänger und sein vorderer linker Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.

Der Audifahrer begab sich daraufhin wieder in den Großmarkt und fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese erklärte ihm, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren und darum bat, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Das habe sie getan. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen, sei aber nach 15 Minuten wiedergekommen und habe gefragt, ob sich jemand gemeldet habe. Da dies nicht der Fall war, habe sie das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Der unbekannte Mann sei dann wieder gegangen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben.

Das wiederum fand der Audifahrer nicht in Ordnung. Da er den Unfallverursacher nicht ermitteln konnte, verlangte er jetzt den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro vom Betreiber des Großmarktes. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen. Dieser weigerte sich jedoch. Eine solche Verpflichtung habe im konkreten Fall nicht bestanden. Der Besitzer des Audis erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Es sei prinzipiell richtig, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt.

Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Beklagten ereignet. Eine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Beklagten befunden. Zu dem Zeitpunkt, als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich dieser zweimal bei ihr meldete. Die Mitarbeiterin hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben.

Gericht:
Urteil des AG München vom 28.07.2010 - 343 C 6867/10 (rechtskräftig)

Pressemitteilung AG München vom 04. April 2011
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