Einem LKW-Fahrer wurde ein Abstandsverstoß zur Last gelegt. Dieser beanstandete vor Gericht, dass bei dem VAMA- Messverfahren lediglich der Datengenerator geeicht sei, nicht aber die Fernkamera und der Bildmischer. Mit dieser Argumentation hatte er allerdings keinen Erfolg.

Der Sachverhalt


Ein LKW-Fahrer hielt den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Mit einem VAMA-Messverfahren (Video-Abstands-Messverfahren) wurde lediglich ein Abstand von ca. 25m bei rund 78km/h errechnet. Der LKW-Fahrer beanstandete die Ordnungsmäßigkeit der Messung, da nur Datengenerator geeicht sei, nicht aber die Fernkamera und der Bildmischer. Das Gericht hat sich zunächst in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der notwendigen Urkunden sowie durch Einvernahme des Messbeamten von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Messung überzeugen können.

Die Entscheidung

Das Gericht muss nur dann technische Geräte genau überprüfen, wenn der begründete Verdacht von Mängeln besteht. Bei nicht geeichten Geräten müssen eventuelle Fehlerquellen durch Toleranzen ausgeglichen werden. Auch das war hier der Fall.

Aus dem Urteil:

Die Abstandsmessung mit dem verwendeten Generator- und Timertyp ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt (OLG Hamm, VRS 86 (1994), 362; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, § 5, Rn. 308; Burhoff, DAR 1996, 381, 382). [...]Auch der Aufklärungsgrundsatz ist durch die fehlende weitere Überprüfung der Behauptung des Verteidigers, neben Generator und Timer müssten auch die weiteren Komponenten des Systems geeicht sein, nicht verletzt. Bei standardisierten Messverfahren hat das Gericht lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Messung durch Einhaltung der Bedienungsanleitung und Überprüfung der vorgeschriebenen Eichung zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 3 Ws (B) 213/10 – 2 Ss 99/10, juris). Dies ist geschehen. Der Tatrichter muss sich, wenn der konkrete Einzelfall keine Veranlassung dazu gibt (BGH, NJW 1993, 3081), nicht um die technischen Details des Messverfahrens kümmern (so auch KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 3 Ws (B) 94/10, juris). Insofern war die abstrakt aufgestellte Behauptung, nur durch zusätzliche - nicht vorgeschriebene - Eichungen werde das Messverfahren zuverlässig, zu vernachlässigen. Darüber hinaus dürfte auch eine technische Fehleinschätzung vorliegen. Das hier verwendete Brückenabstandsmessverfahren ist ja keine eigentliche geeichte Abstandsmessung, sondern lediglich ein Abstandsmessverfahren, bei dem geeichte Geräte zum Einsatz kommen. Die bei den nicht geeichten Geräten möglicherweise vorhandenen Fehlerquellen müssen durch die genannten Toleranzen ausgeglichen werden.[...]

Der LKW-Fahrer wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.

Gericht:
Amtsgericht Landstuhl/Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 4286 Js 13510/1

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