Wer mit einem motorisierten Kranken-Rollstuhl unterwegs ist, sollte dabei nicht mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben. Ab diesem Grenzwert gilt er verkehrsrechtlich als absolut fahruntauglich.

Damit wird die von ihm ausgehende Gefahr übrigens merklich höher bewertet als das Risikopotential eines Fahrradfahrers, der den zulässigen Grenzwert laut Gesetz immerhin erst bei 1,6 Promille überschreitet. Auf diese Unterscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg Wert gelegt (Az. 2 St OLG Ss 230/10) und der Bestrafung eines betrunkenen Rollstuhlfahrers mit 60 Tagessätzen je 25 Euro zugestimmt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenrollstuhl auf dem Wege zum Zigarettenkauf in der benachbarten Tankstelle, als er mit 1,25 Promille im Blut gestellt wurde. Zwar habe er keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch die Öffentlichkeit wegen der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit einer großen Gefahr ausgesetzt.

Dem widersprach der Mann. Er sei mit seinem Rollstuhl nur knapp 300 Meter auf dem dortigen Radweg unterwegs gewesen, und für Fahrräder gelte die ihm vorgeworfene absolute Fahruntüchtigkeit ja auch erst ab 1,6 Promille, die er bei weitem nicht überschritten habe.

Die Entscheidung

Die Gleichstellung mit einem alkoholisierten Fahrradfahrer wollte das Gericht allerdings nicht akzeptieren. "Ein dreirädiger motorisierter Rollstuhl ist zwar sogar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist - doch im Vergleich mit einem Fahrrad gilt es bei dem Rollstuhl, die Motorkraft des deutlich breiteren und massiveren Gefährts zu beherrschen, was bei Unfällen oftmals zu erheblichen Verletzungen und Beschädigungen anderer Personen und Sachen führt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Nürnberger Richterspruch.

Ein Fahrradfahrer jedoch könne bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel einfach nicht mehr das Gleichgewicht halten und müsse, ob er wolle oder nicht, das Weiterfahren von selbst einstellen. So dass hier eine Fremdgefährdung weniger wahrscheinlich ist. Für einen motorisierten Rollstuhlfahrer dagegen habe aber der in der allgemeinen Rechtsprechung wesentlich niedriger angesetzte Alkohol-Grenzwert eines Pkw-Fahrers in Anwendung zu kommen.

Gericht:
OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10    

Quelle: www.anwaltshotline.de
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