Autovermietung - Verpflichtet ein Autovermieter seine Kunden, bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, so ist die entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), hatte der Mieter eines Leihwagens die Schranke eines Zufahrtweges übersehen und war mit deren Pfosten kollidiert. Dabei wurde lediglich der Mietwagen eingebeult und verschrammt, die Schranke blieb aber unversehrt. Daher sah der Kunde keinen Grund, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Der Autovermieter aber klagte auf Schadensersatz und verwies auf die Klausel in seinen AGBs, die den Mieter dazu verpflichtet, bei jedem Unfallschaden die Polizei hinzuzuziehen und bis zum Erscheinen am Unfallort auf sie zu warten.

Die Entscheidung

Diese Klausel jedoch befanden die Hamburger Richter für unwirksam, da sie nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz von 2008 den Mieter unangemessen benachteiligen. Mangels Personenschäden oder Schäden an Eigentum Dritter sei die Polizei nicht erforderlich gewesen. "Der Automieter würde nach dieser Klausel immer voll für den Schaden haften, wenn die Polizei nicht hinzugezogen wird", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das Gericht skizzierte in seiner Urteilsbegründung ein absurdes Beispiel, welches mit der Polizeiklausel möglich wäre: Würde man infolge eines Wildunfalls gegen einen Baum fahren und bewusstlos vom Unfallort per Krankenwagen abtransportiert werden, haftet man voll für den Schaden am Wagen, da man ja nicht auf das Eintreffen der Polizei gewartet und somit vertragswidrig gehandelt hat.

Gericht:
Landgericht Hamburg (Az. 331 S 57/09)

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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