Das OLG Koblenz verurteilte einen Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 27.000 Euro. In einer tätlichen Auseinandersetzung verlor das Opfer sein rechtes Auge. Der Faustschlag war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Der Sachverhalt

Es kam zwischen dem Opfer (Kläger) und einem Ehepaar zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Kläger erlitt in dieser Situation eine erhebliche Verletzung am rechten Auge, das drei Monate später sogar entfernt werden musste. Seither muss er mit einer Glasprothese leben. Der Kläger hat behauptet, infolge von Schlägen der Beklagten sei zersplittertes Glas seiner Brille in sein rechtes Auge gelangt, wodurch die folgenschwere Augenverletzung verursacht worden sei.

Der Beklagte räumte ein, den Kläger in das Gesicht geschlagen zu haben. Er berief sich aber auf Notwehr, da der Kläger zuerst seine ebenfalls beklagte Ehefrau angegriffen und ihr den Finger verdreht habe, so dass sein Schlag zu ihrer Verteidigung erforderlich gewesen sei.

Die Vorinstanz

Das Landgericht Mainz verurteilte beide Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 27.000,- € und sprach eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden aus dem Vorfall aus. Es sah eine Notwehrlage zugunsten der Beklagten nicht als bewiesen an und kam zu dem Schluss, dass die Eheleute für die Augenverletzung verantwortlich seien. Denn im Zivilverfahren obliege den Beklagten der Nachweis, ob sie tatsächlich in Notwehr gehandelt haben.

Die Entscheidung

Mit der Berufung wollten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Berufung der beklagten Ehefrau war erfolgreich, da ihr Schlag die Verletzung beim Kläger nicht verursacht haben konnte. Die Verurteilung des beklagten Ehemannes hielt der Senat jedoch aufrecht. Auch wenn der Kläger die Frau des Beklagten angegriffen und ihr den Finger verdreht habe, erlaube dies dem Beklagten nicht, dem Kläger sofort und ohne Vorwarnung mit der Faust gegen den Kopf zu schlagen. Es handele sich dabei um einen Notwehrexzess.

Beklagter hätte die Streitenden auch trennen können


Der Beklagte hätte zunächst die Streitenden trennen oder zumindest den Kläger warnen müssen. Bereits dies hätte den Angriff des Klägers gegen die Ehefrau des Beklagten beendet. Die Höhe des Schmerzensgeldes von 27.000,- € sei in Ansehung der gravierenden und irreversiblen Körper- und Gesundheitsschäden des Klägers keinesfalls übersetzt.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 1245/08

OLG Koblenz
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