Pilgert ein Pfarrer mit seiner Gemeinde zur Wallfahrt nach Rom, kann er in seiner Steuererklärung diese Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Das Finanzgericht Stuttgart hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Betriebsausgaben als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig.

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Die Müllentsorgung ist nicht mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Absatz 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde, so das Gericht.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, können Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin mietete in Deutschland eine kleine Wohnung, um dort 2-3 Nächte pro Monat verbringen zu können. Ihr Arbeitgeber zahlte lediglich für die wenigen Tage Einkommenssteuer. Zu Unrecht, denn eine sog. Standby-Wohnung kann zu unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland führen.

Die Änderung eines Steuerbescheides, aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Elster Verfahren, kann vom Finanzamt nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe.

Einem in Deutschland wohnender Arzt wurde die begehrte Eigenheimzulage für sein Haus auf Kreta versagt. Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren, so das Gericht.

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt.

Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich.