Nach Urteil des VGH Baden-Württemberg darf die Stadt Baden-Baden für eine 146 m² große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei der Höhe nach nicht unverhältnismäßig.

Die Berufung der Stadt Baden-Baden hatte damit gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das einen Abgabenbescheid der Stadt wegen fehlerhafter Steuerberechnung beanstandet hatte.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, ist Eigentümerin einer 146 m² großen, von ihr selbst genutzten Zweitwohnung in Baden-Baden. Der Steuersatz der städtischen Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand, und zwar gestaffelt nach dessen Anteilen bis 2.500 Euro (20%), über 2.500 Euro bis zu 5.000 Euro (27,5%) und darüber (35%).

Wird eine Zweitwohnung selbst genutzt, kommt es auf die übliche Miete an, die anhand von Mieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt wird. Für die Wohnung der Klägerin schätzte die Stadt die übliche Jahresmiete auf etwas über 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die jährliche Zweitwohnungssteuer auf 3.387,90 Euro fest. Die Klägerin rügte, schon die Höhe der Steuer verletze ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem sei die Schätzung fehlerhaft.

Die Entscheidung

Der VGH folgte dem nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids.

Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Die Steuerbelastung der Klägerin, die ca. 30 % des geschätzten jährlichen Mietaufwands zu bezahlen habe, überschreite zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 % des Mietaufwands. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter - mehr oder weniger willkürlich festgelegter - Steuersatz überschritten werde.

Wohnungsangebot soll für Einheimische erhöht werden

Denn die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für Einheimische zu erhöhen. Es komme deshalb darauf an, ob die Höhe der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich mache. Das sei hier nicht der Fall. Der Steuersatz bewirke nicht, dass in Baden-Baden allgemein keine Zweitwohnungen mehr unterhalten werden könnten. Seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2009 habe es mehr als 260 Zweitwohnungssteuerfälle im Jahr gegeben. Eine abnehmende Tendenz sei nicht feststellbar. Im Gegenteil habe es 2012 einen Höchststand von 342 Fällen gegeben, der 2013 mit 336 Fällen nur geringfügig unterschritten worden sei.

Schätzung des jährlichen Mietaufwands rechtmäßig

Auch die Schätzung des jährlichen Mietaufwands sei im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sei die von der Stadtverwaltung praktizierte Methode, den steuerlichen Einheitswert von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochzurechnen, in der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Dieser Fehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn eine von der Stadt im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Schätzung anhand von 11 Vergleichswohnungen zeige, dass der zugrunde gelegte jährliche Mietaufwand nicht überhöht sei. Danach wäre ein jährlicher Mietaufwand von 7,05 Euro/m² angemessen. Die Stadt habe bei der Klägerin aber nur 6,44 Euro/m² jährlichen Mietaufwand angesetzt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12

VGH Mannheim
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte, also ein Wochenendhaus, für rechtmäßig erachtet. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de