Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte, also ein Wochenendhaus, für rechtmäßig erachtet. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen.

Der Sachverhalt

Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen ich ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung "jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat".

Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte. Die Klägerin wandte sich gegen die Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro.

Die Entscheidung

Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI

VG Gießen
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