Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) bestätigt, hat der Gesetzgeber die betreffende Steuerermäßigung ausdrücklich an eine "bankmäßige Dokumentation" des Zahlungsvorgangs gebunden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist. "Damit soll vor allem die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpft werden", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Dieser unmissverständlich am Gemeinwohl orientierte Zweck der im Steuergesetz eindeutig als "Lenkungsnorm" bezeichneten Anordnung rechtfertige nach Auffassung der Bundesfinanzrichter auch verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung barer und über Konten abgewickelter Zahlungsvorgänge. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige den formellen gesetzlichen Anforderungen problemlos nachkommen, indem er den Rechnungsbetrag zunächst bei einem Kreditinstitut einzahlt und sodann auf das Konto des Leistungserbringers überweist.
Quelle: www.anwaltshotline.de
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