Zusammenlebenden Geschwistern stehen laut Urteil des Finanzgerichts Köln nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu.

Der Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I nach § 15 ErbStG sowie der für sie geltende Freibetrag nach § 16 ErbStG auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister gilt.

Im verhandelten Fall hatten die Geschwister des Erblassers geklagt, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner gilt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.

Die Entscheidung

Diese Meinung teilte das Gericht nicht und sah in der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele.

Auch liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle. Eine Differenzierung zwischen Geschwistern und Kleinfamilie sehen auch ARAG Experten sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.11.2011 - 9 K 3197/10

Ein Beitrag der ARAG AG
Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Ein Arbeitgeber hat eine Vielzahl von Frauen über Jahre hinweg bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer vergütet als die männlichen Mitarbeiter. Eine Mitarbeiterin verlangt den Differenzbetrag und wegen der Ungleichbehandlung eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro. Urteil lesen

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach dem AGG beansprucht, weil er sich benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Urteil lesen

Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und wegen sonstiger mit dem Stillen verbundener Kosten keine höheren Hartz-IV-Leistungen. Auch liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen vor. Urteil lesen

Rückwirkend zum 1. Januar 2009 wurde die Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) beseitigt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de