Bereits die Eltern der 70-jährigen Klägerin hatten vor vielen Jahrzehnten vergeblich versucht, eine Anerkennung der Halbseitenlähmung rechts als Folge der Pockenimpfung im Jahr 1948 zu erreichen. Die Klage vor dem Sozialgericht Landshut hatte nun Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist im Jahr 1947 geboren. Mit neun Monaten wurde die Klägerin geimpft. Zunächst ist es zu hohem Fieber gekommen. Die Wochen und Monate danach hatten die Eltern bemerkt, dass ihre Tochter in der Benutzung der rechten Hand und des rechten Beines deutlich eingeschränkt war.

Der Versorgungsträger hatte die Anerkennung eines Impfschadens damals abgelehnt, weil ein Zusammenhang der Lähmungen mit der Impfung nicht ausreichend erklärbar war.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut war es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen.

Der beauftragte Sachverständige habe aufzeigen können, dass es sich um einen Schlaganfall im sehr frühen Kleinkindesalter gehandelt haben müsse. Da bei Kleinkindern ein Schlaganfall ansonsten eine ausgesprochene Seltenheit sei, sei das Sozialgericht aufgrund der gut dokumentierten und glaubhaften Aussagen der Eltern zur Überzeugung gekommen, dass die damalige Impfung die wahrscheinliche Ursache für die lebenslange schwere Behinderung der Klägerin sei.

Rechtsthemen:
Versorgungsleistung, Bundesversorgungsgesetz, § 60 IfSG

Gericht:
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.05.2019 - S 15 VJ 6/17

SG Landshut, PM
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