Im vorliegenden Fall war der Kläger während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Bierbänke entwendet. Nach der fristlosen Kündigung lebte er von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von ca. 7800 Euro vor.

Der Sachverhalt

Der Kläger stand beim beklagten Jobcenter im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Nachdem er eine Beschäftigung als Taxifahrer aufgenommen hatte, schied aus dem Leistungsbezug aus. Während der Arbeitszeit war der Kläger mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Bierbänke entwendet.

Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Am selben Tag stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für ca. ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz-IV.

Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rd. 7.800 € wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Kläger habe die Zahlung dieser Leistungen herbeigeführt, da ohne sein Verhalten das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre und er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Einkünfte erzielt hätte, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätten.

Demgegenüber machte der Kläger geltend, dass er keinen Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen. Es hätte bei dieser Sachlage eine Abmahnung erfolgen müssen. Allerdings habe er - der Kläger - es versäumt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil, Az. L 13 AS 137/17) hat die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig erachtet. Das Gericht hat dabei betont, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig ist. Sie muss vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind.

Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen.

Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - L 13 AS 137/17

LSG Niedersachsen-Bremen
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