Ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger erbte rund 200.000 Euro nach dem Tod seines Onkels. Der Mann konnte sein Glück kaum fassen, doch nach zwei Jahren war das Geld aufgebraucht - verprasst, versoffen und rund 60.000 € an andere verschenkt. Das Jobcenter sah darin ein sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung vor.

Der Sachverhalt

Nach eigener Darstellung habe der Kläger nach Erhalt seiner Erbschaft sehr großzügig gelebt. Das Jobcenter rechnete aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mit der Erbschaft hätte viele Jahre lang bestreiten können. Jedoch habe er das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil (Az. L 13 AS 111/17).

Der Kläger habe rund 200.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. 

Das an den Tag gelegte Ausgabeverhalten des Klägers war in hohem Maße sozialwidrig und sei in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider.

Da der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht nachzugehen beabsichtigte, war absehbar, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Dies hätte dem Kläger auch klar sein müssen.

Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie zum Beispiel Schuldentilgungen.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - L 13 AS 111/17

LSG Niedersachsen-Bremen
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