Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.

Der Sachverhalt

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige.

Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Die Klage gerichtet auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild, hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte eingesandten Lichtbilder zu speichern und auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Speicherung eines künftig eingesandten Lichtbildes nach Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte, hat das Sozialgericht Konstanz abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Entscheidung

Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Unterlassung, so das Bundessozialgericht. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild länger zu speichern.

Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.

Rechtsgrundlagen:
§ 284 SGB V
§ 291 SGB V
§ 202 SGG
§ 555 ZPO

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R

BSG, PM 59/2018
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