Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Jobcenter sämtliche Einnahmen eines Hartz-4-Empfängers, darunter auch die 50 Euro Taschengeld der Großmutter. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro monatlich anrechnungsfrei sein müsse.

Der Sachverhalt

Aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte der 24-jährige Kläger Einkommen. Des Weiteren erhielt er 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen.

Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet wird. Da die erhaltenen Zuwendungen seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro monatlich dazu dienen, seine Chancen für die Ausbildungsplatzsuche zu verbessern, sei dieser Betrag nach Meinung des Klägers nicht als Einkommen nach § 11 a Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen. Schließlich sei die Berücksichtigung in Anbetracht dieses verfolgten Ziels besonders unbillig.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Az. S 12 AS 3570/15) sind grundsätzlich alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme bestehe, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

Taschengeld zur Finanzierung von Bewerbungskosten

Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Die Anrechnung des von der Großmutter des Klägers an diesen zugewendeten Betrages von monatlich 50 Euro war unzulässig, da die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11 a Abs. 5 SGB II gegeben sind. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

  1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
  2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen.

Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei (§ 11 b Abs. 5 Nr. 2 SGB II). 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Rechtsgrundlagen:
§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017 - S 12 AS 3570/15

SG Düsseldorf
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