Die Mutter einer 15-jährigen Tochter beantragte beim Jobcenter die Kostenerstattung für Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Insgesamt erhielt die Tochter 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe, wofür die Mutter 2033,00 Euro bezahlte. Das Jobcenter lehnte zu Kostenübernahme ab.

Der Sachverhalt

Die Leistungen der Tochter waren vom ersten Halbjahr 2011/2012 zum zweiten Halbjahr im Fach Englisch von gut auf ausreichend und im Fach Mathematik von befriedigend auf ausreichend abgesunken. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2013 erhielt sie insgesamt 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe.

Im Juli 2013 erlangte die Schülerin die Fachoberschulreife. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2013 erhielt sie insgesamt 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe. Die Klägerin bezahlte dafür insgesamt 2033,00 Euro. Im März 2014 lehnte das beklagte Jobcenter die Übernahme der Kosten ab.

Die Entscheidung

Die 21. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Urteil, Az. S 21 AS 1690/15) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung ergänzender Lernförderung nach §§ 19 Abs. 2, § 28 Abs. - und Abs. 5 SGB II.

Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Keine Versetzungsgefährdung

Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW jedoch Voraussetzung für eine Nichtversetzung.

Nach Aussage der zeugenschaftlich vernommenen Nachhilfelehrerin sei das Ziel der Nachhilfe nicht die bloße Versetzung, sondern vielmehr die Erlangung einer möglichst guten mittleren Reife gewesen. Im Übrigen wäre selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt.

Ziel sei vielmehr eine gute mittlere Reife gewesen

Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schulabschlusses sei das wesentliche Lernziel die Erreichung eines solchen, der eine weitere Ausbildung ermögliche. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar.

Vorliegend sei der Maßstab für die Erforderlichkeit der Nachhilfe in Klasse 10 das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 stelle nach dem Schulgesetz NRW einen Schulabschluss dar, der die Eingehung von Berufsausbildungsverhältnissen ermögliche. Zwar verbesserten sich die Zugangschancen durch einen Schulabschluss wie mittlere Reife oder allgemeine Hochschulreife; darauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - S 21 AS 1690/15

SG Düsseldorf
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