Ein Außendienstmitarbeiter reiste beruflich nach Ibiza und führte seine Verkaufsverhandlungen in einem "Beach Club". Nach Mitternacht verließ er den Club. Als er wieder in den Club wollte, wurde er vom Türsteher abgewiesen. Die Situation eskalierte und er wurde vom Türsteher geschlagen. Das Gericht war mit der Frage beschäftigt, ob hier ein Arbeitsunfall vorliegt.

Der Sachverhalt

Der heute 49jährige Kläger K. arbeitet im Außendienst und reiste im Auftrag seines Unternehmens nach Ibiza, um die für einen "LaFerrari" gewinnbringend zu veräußern. Vor Ort traf sich der Kläger mit einem Interessenten zum Mittagessen in einem "Beach Club". Beide blieben dort bis in die Nacht.

Am späten Abend einigten sie sich in Grundzügen darauf, zu welchem Preis die Kaufoption veräußert werden soll. Nach Mitternacht verließ der Kläger stark alkoholisiert den "Beach Club" aus nicht mehr aufklärbaren Gründen. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit.

Dieser schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Dieser stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet der Kläger unter den Folgen dieses Ereignisses. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Faustschlages bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung seines Unternehmens stehe. Ferner bestehe durch die Trunkenheit kein Versicherungsschutz. Dagegen erhob der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn.

Die Entscheidung

Die Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (Urteil, Az. S 6 U 4321/14) blieb erfolglos. Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich der Kläger im "Beach Club" aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen.

Doch selbst wenn der mitternächtliche Aufenthalt im "Beach Club" noch im Interesse des Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb der Kläger den "Beach Club" zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung entfallen sei.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.04.2016 - S 6 U 4321/14

SG Heilbronn
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Weg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes. Urteil lesen

Unfall - Ein Käufer, der sich nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, hat eine Aufgabe des Lieferanten erfüllt und ist deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Urteil lesen

Arbeitsunfall - Wenn sich der Geschäftsführer eines Unternehmens bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn verletzt, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt auch dann, wenn die Rodelfahrt während einer Seminarwoche stattfand. Zumindest in dem von dem Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der sachliche Zusammenhang eines solchen Unfalls mit der versicherten Tätigkeit verneint. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de