Ein Versicherter hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, ihm die Kosten von 24,40 € zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes zu erstatten. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Zu Recht, entschied das LSG Rheinland-Pfalz.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, dass diese ihm die Kosten von 24,40 € zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes erstattet. Das lehnte die Kasse ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt. Diese wies das Gericht zurück, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.

Aus der Entscheidung: [...] Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Vorliegend geht es darum, ob die Beklagte die Kosten zu übernehmen hat, die dem Kläger für die Beschaffung des Lichtbildes entstehen bzw entstanden sind, welches gemäß § 291 Abs 2 S 1 SGB V neben weiteren Merkmalen Bestandteil der Krankenversichertenkarte ist. Diese Frage lässt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus der Gesetzessystematik entnehmen, so dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Nach § 15 Abs 6 S 1 SGB V erhält jeder Versicherte die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Eine weitergehende Kostenerstattung durch die Krankenkasse für dem Versicherten im Zuge der Ausstellung der Krankenversichertenkarte entstehende Kosten sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Da die Krankenkasse Kosten nur erstatten darf, soweit es das Gesetz vorsieht (vgl § 13 Abs 1 SGB V), bedeutet dieses Fehlen einer Regelung über die Erstattung etwa der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes, dass diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen sind. Die rechtlichen Modalitäten sind insoweit eindeutig und werfen keine weitergehenden Rechtsfragen auf, die einer grundsätzlichen Klärung bedürftig wären [...]

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014 - L 5 KR 32/14 NZB

LSG RLP, PM 5/2014
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Mit Urteil wurde eine Klage abgewiesen, mit der ein Versicherter datenschutzrechtliche Bedenken gegen die neue Gesundheitskarte erhob. Pflichtangaben seien mit der alten Karte identisch, alle anderen Angaben freiwillig. Urteil lesen

Nach einer Entscheidung des SG Dresden (S 18 KR 87/14 ER) hat der Versicherte keinen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, wenn sein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen ruht und diese Information nicht auf der Karte hinterlegt werden kann. Urteil lesen

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Über die Pflichtdaten hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Urteil lesen

Weder die Speicherung der Daten noch das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Allgemeininteresse überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de