Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde, so das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.

Das Gesetz sieht den Zuschlag nur vor für Kinder, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landessozialgericht in einem Urteil, nachdem das Sozialgericht Koblenz noch von einem Anspruch ausgegangen war.

Der Sachverhalt

Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was letztlich die Leistung ausschloss.

Gericht:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2012 - L 6 BK 1/10

LSG Rheinland-Pfalz, PM 08/2012
Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Urteil - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen klargestellt, dass das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zu deren Einkommen im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften zählt. Urteil lesen

Bedarfsgemeinschaft - Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt. Urteil lesen

Sozialrecht - Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind aufgrund der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Urteil lesen

Urteil: Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann als Steuerhinterziehung bewertet und der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de