Ein günstiger Flug von Berlin nach München und zurück für rund 90 Euro. Allerdings enthielten die Flüge jeweils den Hinweis "kein Freigepäck". Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung die große Frage. Es müssen alle Kosten genannt werden, klagt die Verbraucherzentrale.

Der Sachverhalt

Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind. Die Aufgabe eines Gepäckstücks ist mitunter so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich ist deshalb nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen einen Online-Reisevermittler und bekam nun Recht.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung (Art. 23 Abs. 1) der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn ein Reisevermittler die Flugreise anbietet.

Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.

Das Gericht stellte außerdem klar: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.11.2018 - 14 U 751/18

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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